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Telemedizinisches Cannabis im Straßenverkehr?

OLG Brandenburg bestätigt Wirksamkeit der Medikamentenklausel

Eine persönliche Konsultation beim Arzt ist nicht zwingend erforderlich, damit sich ein Cannabispatient im Straßenverkehr auf die sogenannte Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG) berufen kann. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg mit Beschluss vom 30. Juli 2026 entschieden (Az. 2 ORbs 85/26).
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Telemedizinisches Cannabis im Straßenverkehr? - OLG Brandenburg bestätigt Wirksamkeit der Medikamentenklausel
Telemedizinisches Cannabis im Straßenverkehr? als Hörbeitrag

Dem Verfahren lag der Fall eines Autofahrers zugrunde, der am 3. Mai 2025 mit einem THC-Wert von 7,2 ng/ml im Blutserum kontrolliert worden war. Der Mann befand sich wegen ADHS und häufiger Unruhe in ärztlicher Behandlung und hatte Cannabis aufgrund einer ärztlichen Verschreibung eingenommen. Die Verschreibungen waren telemedizinisch und ohne persönlichen Arztkontakt erfolgt.

Das Amtsgericht Königs Wusterhausen hatte die Voraussetzungen der Medikamentenklausel dennoch verneint. Es hielt insbesondere angesichts der Probezeit des Betroffenen und der Einstellungsphase der Medikation eine persönliche ärztliche Konsultation für erforderlich und verhängte ein Bußgeld von 500 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot.

Das OLG Brandenburg hob diese Entscheidung auf. § 24a Abs. 4 StVG enthalte keine Vorgabe, wonach einer ärztlichen Cannabisverschreibung zwingend ein persönlicher Arztkontakt vorausgehen müsse. Eine solche zusätzliche Voraussetzung könne auch nicht nachträglich über die Rechtsprechung geschaffen werden, solange sie gesetzlich nicht vorgesehen sei.

Nach Auffassung des Gerichts liegt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Befunderhebung und Verschreibung beim Arzt. Ein Patient dürfe grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine ärztliche Cannabisverschreibung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt, sofern ihm keine konkreten Anhaltspunkte für eine fehlerhafte oder missbräuchliche Verschreibung bekannt seien.

Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass Cannabispatienten unabhängig von den Umständen unter THC-Einfluss fahren dürfen. Die Medikamentenklausel setzt weiterhin voraus, dass Cannabis tatsächlich bestimmungsgemäß als ärztlich verordnetes Medikament eingenommen wurde. Das Verfahren gegen den Betroffenen ist zudem noch nicht abgeschlossen: Das OLG verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurück.

Der Beschluss bestätigt damit die inzwischen erkennbare obergerichtliche Rechtsprechung, wonach ein persönlicher Arztkontakt nicht allein deshalb zur Voraussetzung der Medikamentenklausel gemacht werden kann, weil eine Cannabisverschreibung telemedizinisch erfolgt ist.

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