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Bundesregierung will „begleitetes Trinken“ ab 14 Jahren abschaffen
Gesetzesänderung im Sinne des Jugendschutzes
Bislang sieht § 9 des Jugendschutzgesetzes für Alkohol eine besondere Regelung vor. Grundsätzlich dürfen Bier, Wein, weinähnliche Getränke und Schaumwein in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden; auch der Konsum darf ihnen dort nicht gestattet werden. Eine Ausnahme gilt nach § 9 Absatz 2 JuSchG jedoch für Jugendliche, die von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden. Damit können 14- und 15-Jährige beispielsweise in Begleitung ihrer Eltern auch Bier, Wein oder Sekt konsumieren. Diese Ausnahme wird als „begleitetes Trinken“ bezeichnet.
Genau diese Ausnahmeregelung soll nun entfallen. Die Altersgrenze von 16 Jahren für Bier, Wein und Schaumwein würde damit künftig ohne die bisherige elterliche Ausnahme gelten. Für Spirituosen und andere alkoholische Getränke, die nicht unter die Regelung für Bier, Wein und Schaumwein fallen, gilt bereits heute grundsätzlich eine Altersgrenze von 18 Jahren.
Die Bundesregierung begründet die geplante Änderung mit dem besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den gesundheitlichen Risiken eines frühen Alkoholkonsums. Die Abschaffung des begleiteten Trinkens ist dabei nur ein Teil eines umfangreichen Gesetzentwurfs zur Neuordnung der Kinder- und Jugendhilfe.
Mit der Reform sollen unter anderem Verwaltungsverfahren vereinfacht, Zuständigkeiten neu geordnet und Unterstützungsangebote für Familien weiterentwickelt werden. Vorgesehen sind auch Veränderungen bei Hilfen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen. Insbesondere die geplante stärkere Organisation von Assistenzleistungen als gemeinschaftliche Angebote stößt bei Sozialverbänden auf Kritik.
Für die Alkoholregelung bedeutet der Gesetzentwurf einen klaren Kurswechsel: Die bisherige Möglichkeit, die Altersgrenze für Bier, Wein und Sekt durch die Begleitung der Eltern zu unterschreiten, soll abgeschafft werden. Bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Gesetzesänderung bleibt § 9 Absatz 2 JuSchG jedoch weiterhin gültig.


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