Einleitung: Der “Entwurf für ein Cannabisgesetz”, Bearbeitungsstand 28.04.2023, wurde durch das Bundesministerium für Gesundheit (SPD) erstellt und zur Ressortabstimmung an die beteiligten Ministerien geschickt. Auch wenn dieses Dokument noch explizit nicht fertig ist, geben einzelne Aspekte sowie die Gesamtstoßrichtung anlass zur Sorge, dass hier ein Gesetz in der Pipeline ist, das a) drogenpolitisch fatal, b) fachlich fragwürdig, c) verfassungsrechtlich kritisch, d) handwerklich fehlerhaft zu bewerten ist und e) unbeabsichtigte Nebenwirkungen verursachen würde sowie f) in seiner Wirkung kontraproduktiv zu den Zielen der Legalisierungspolitik der Ampel zu bewerten ist.
Es besteht die Hoffnung, dass sowohl die anderen Ministerien (insbesondere Grün- und FDP-geführte) als auch im parlamentarischen Verfahren nachgebessert wird, dies darf sich allerdings nicht nur auf Details beschränken und keinen groben Schnitzer auslassen.
Das Ziel der ersten Säule soll nach Karl Lauterbach und Cem Özdemir eine möglichst weitgehende Realisierung der Legalisierungspläne der Bundesregierung im Rahmen des internationalen und EU-Rechtes und möglichst der Umgehung des Bundesrates sein. Der Rechtsrahmen rechtfertigt jedoch keinen der im Folgenden genannten Kritikpunkte.
Bei einigen Kritikpunkten mag man entgegnen, dass dies in der Praxis sicher nicht so eng gesehen wird. Das würde allerdings zur Willkür führen und diese sollte es bei strafbewehrten Verboten nicht geben.
Dies ist eine Adhoc-Stellungnahme, keine erschöpfende Analyse. Sie geht nicht auf alle Details ein und der Autor ist kein Jurist. Sie soll den politischen Entscheidungsträgern aufzeigen, an welchen Stellen Änderungen am Entwurf geboten sind.
LTO schreibt über die Bewertung des Gesetzentwurfs im Rahmen des 44. Strafverteidigertages:
Der Entwurf enthalte so viele in sich widersprüchliche und nicht kontrollierbare Vorgaben an die Konsumierenden, so die Kritik. "Die Subtexte (…) enthalten die Etikettierung von Konsumierenden als besonders gefährliche Bürger, deren Genussgewohnheiten nur durch besonders restriktive Regelungen in Zaum gehalten werden können". Der Besitz von Cannabis zum Eigenkonsum müsse ohne Einschränkung straflos gestellt werden, so die Strafrechtler/innen. - www.lto.de/recht/juristen/b/strafverteidigertag-funktionales-strafrecht-reformen-bagatelldelikte-cannabis-entkriminalisierung/
RA Ferner - Fazit: Ich meine es ernst, wenn ich den Aspekt sozialer Benachteiligung in den Fokus stelle: Die gut verdienenden Teile der Bevölkerung werden sich in die Legalität bewegen können; alle anderen bleiben im illegalen Bereich. So kann das „Kiffer-Gesetz“ am Ende das Gegenteil von dem bewirken, was es sollte: mehr Kriminalisierung, Verschärfung der durch seit Jahrzehnten nicht existenten Drogenpolitik hausgemachten Probleme und Schaffung von sozialem Sprengstoff. Insbesondere wenn man bedenkt, dass der Gesetzgeber in seiner Begründung allen Ernstes meint, die Suchtprävention sei über die gesetzlichen Krankenversicherungen zu finanzieren – während nach meinem Eindruck die meisten Gutverdiener hier profitieren und privat versichert sein werden.
www.ferner-alsdorf.de/cannabisgesetz/
- Politische Betrachtung der Wirkung des Gesetzes
- Keine kritischen Datensammlungen durch die Clubs
- Polizeiliche Repression ist kein Jugendschutz
- Verfassungsrechtlich bedenkliche Konsumverbote
- Eltern im Fadenkreuz der Jugendämter
- Clubs nur auf der grünen Wiese
- Führerschein - Handeln statt nochmal evaluieren
- “Zuständige Landesbehörde”
- Cannabisdampf ist kein Tabakrauch
- Kein expliziter Ausschluss eines medizinischen Eigenkonsums wie in § 3 Absatz 1 und der Überschrift Kapitel 3 - (Behelfs-)versorgung nicht tabuisieren
- Ausschluss von Opfern der Prohibition und kranken Menschen
- 3 Pflanzen pro Kalenderjahr
- § 8 sieht einen privaten Eigenanbau von maximal 3 Pflanzen vor. Die Grenze drei Pflanzen ist eher niedrig, die Beschränkung auf ein Jahr, statt auf 3 Pflanzen zu einem Zeitpunkt dient weder der privaten Versorgung und damit auch nicht der Bekämpfung des Schwarzmarktes, noch ist sie in irgendeiner Form kontrollierbar.
- Nicht ausschließlich “Staatsprävention”
- Wozu Jugendschutzbeauftragte?
- Sehr eingeschränkte Amnestie
- Patienten und Großhändler werden illegalisiert
- Folgen der Zulassungspflicht von Vermehrungsmaterial
- Handwerkliche Anmerkungen
- Kein Hürde zu hoch, kein Club zu klein


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