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Cannabisextrakte: Apotheker fordert Klarheit über Erstattung
Zahlen Krankenkassen - oder nicht?
Cannabisextrakte: Apotheker fordert Klarheit über GKV-Erstattung
Seit dem 30. Juli 2026 sind Cannabisblüten nicht mehr Bestandteil des besonderen Leistungsanspruchs der gesetzlichen Krankenversicherung. Standardisierte Cannabisextrakte bleiben dagegen grundsätzlich erstattungsfähig.
Dennoch sieht der Karlsruher Apotheker Felix Maertin Klärungsbedarf bei hochkonzentrierten Extrakten, insbesondere bei Produkten wie Cannabis-Rosin. Nach seiner Darstellung herrscht bei Ärzten und Apotheken Unsicherheit darüber, welche Extrakte die Voraussetzungen für eine Versorgung zulasten der GKV erfüllen und wie entsprechende Verordnungen abgerechnet werden können.
Im Zentrum steht unter anderem die Frage, ob für Cannabisextrakte mit einem THC-Gehalt von mehr als 25 Prozent unabhängig vom Herstellungsverfahren eine Erstattungsgrenze gilt. Maertin fordert von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband eine konkrete rechtliche Begründung, sollte eine solche Grenze vertreten werden.
Hintergrund ist, dass das Europäische Arzneibuch für Cannabisextrakte Anforderungen an den THC-Gehalt festlegt. Daraus lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres eine gesetzliche pauschale 25-Prozent-Grenze für sämtliche Cannabisextrakte nach § 31 Abs. 6 SGB V ableiten. Die praktische Einordnung bestimmter hochkonzentrierter Produkte bleibt daher ein Auslegungs- und Abrechnungsproblem.
Für Patienten, die bislang Cannabisblüten auf Kassenkosten erhalten haben, ist inzwischen vorgesehen, auf ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel umzustellen. KBV und GKV-Spitzenverband haben hierzu Anfang August gemeinsame Anwendungshinweise veröffentlicht. Danach gelten beim Wechsel von Blüten auf Extrakte die regulären Vorgaben für die Genehmigung beziehungsweise genehmigungsfreie Verordnung.
Maertin hat nach eigenen Angaben 15 Fragen an KBV und GKV-Spitzenverband gerichtet und eine gemeinsame schriftliche Antwort sowie eine zeitnahe öffentliche Klarstellung gefordert. Er betont zugleich, dass es ihm nicht um eine generelle Ausweitung der Cannabisversorgung gehe, sondern um eine rechtssichere Umsetzung der bestehenden gesetzlichen Regelungen.
Damit bleibt nach der Streichung der Cannabisblüten aus der GKV-Erstattung insbesondere die Frage relevant, welche hochkonzentrierten Cannabisextrakte als standardisierte Extrakte im Sinne des Gesetzes anerkannt und damit erstattungsfähig sind.


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