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Cannabis auf Kassenrezept

KBV verlangt zunächst Fertigarzneimittel

Bei der Versorgung mit medizinischem Cannabis zulasten der gesetzlichen Krankenkassen gelten seit Ende Juli neue Regeln.
Cannabis-Extrakte
Cannabis auf Kassenrezept - KBV verlangt zunächst Fertigarzneimittel
Cannabis auf Kassenrezept als Hörbeitrag

Die Cannabisblüten wurden zum 30. Juli 2026 aus dem GKV-Leistungskatalog gestrichen. Gleichzeitig sieht das neue GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vor, dass die Versorgung zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs erfolgen soll.

Nach aktueller Auslegung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) haben Fertigarzneimittel dabei grundsätzlich Vorrang vor Cannabisextrakten und Rezepturen. Der Therapieversuch bezieht sich auf eine erstmalige Cannabistherapie. Für Patienten, die bereits mit Cannabisextrakten oder anderen erstattungsfähigen Cannabisarzneimitteln behandelt werden, entsteht dadurch keine nachträgliche Verpflichtung zu einem sechsmonatigen Fertigarzneimittelversuch.

Der sechsmonatige Zeitraum muss zudem nicht vollständig ausgeschöpft werden. Wird das Fertigarzneimittel nicht vertragen oder erweist es sich als unwirksam, kann die Behandlung vorzeitig beendet und auf ein anderes Cannabisarzneimittel umgestellt werden. Ein zweites Fertigarzneimittel muss nach der KBV-Auslegung nicht zwingend ausprobiert werden.

Besonders einschneidend ist der Wegfall der Kassenfinanzierung von Cannabisblüten. Ärzte dürfen diese seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnen; bei einer Weiterbehandlung müssen betroffene Patienten auf andere Cannabisarzneimittel umgestellt werden. Für entsprechende Umstellungen können je nach Fall eine erneute Genehmigung der Krankenkasse und eine genaue Dokumentation erforderlich sein.

Damit verändert das Spargesetz die Cannabisversorgung gesetzlich Versicherter erheblich: Cannabisblüten fallen aus der GKV-Erstattung heraus, während bei neuen Therapien zunächst ein zugelassenes Fertigarzneimittel eingesetzt werden soll. Die konkreten Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch auf Cannabis bleiben ansonsten bestehen.

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