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Schweizer Petition zur Drogenpolitik

Die Schweizer Petition Für eine gesetzeskonforme Drogenpolitik. Art. 19b BetmG: Nicht strafbar soll nicht strafbar sein von Silvia Zwahlen an Bundesrätin Karin Keller-Sutter braucht noch dringend Unterstützer und Mitzeichner. Bisher haben gerade mal 263 Personen die Petition gezeichnet. Angestrebt sind aber 100.000 Unterstützer, damit die Petition bearbeitet werden kann. Im Video wird erklärt, wieso eine Neuausrichtung der Schweizer Drogenpolitik vonnöten ist. Immerhin geht es konrekt um Delikte, bei denen es sich lediglich um geringe Mengen illegalisierter Drogen handelt. Und für diese Fälle gibt es im Schweizer Betmg einen klaren Passus: Artikel 19b, Ziff. 1, Betäubungsmittelgesetz: Wer nur eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet oder zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums einer Person von mehr als 18 Jahren unentgeltlich abgibt, ist nicht strafbar. Artikel 19a, Ziff. 2. BetmG: In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. Die Petition kann hier online unterzeichnet werden und hier in Papierform geladen werden, um Unterschriften zu sammeln. Hanfmuseum Tägerig zum Thema Onlinepetition
Schweizer Petition zur Drogenpolitik
Schweizer Petition zur Drogenpolitik -
Die Schweizer Petition Für eine gesetzeskonforme Drogenpolitik. Art. 19b BetmG: Nicht strafbar soll nicht strafbar sein von Silvia Zwahlen an Bundesrätin Karin Keller-Sutter braucht noch dringend Unterstützer und Mitzeichner. Bisher haben gerade mal 263 Personen die Petition gezeichnet. Angestrebt sind aber 100.000 Unterstützer, damit die Petition bearbeitet werden kann. Im Video wird erklärt, wieso eine Neuausrichtung der Schweizer Drogenpolitik vonnöten ist. Immerhin geht es konrekt um Delikte, bei denen es sich lediglich um geringe Mengen illegalisierter Drogen handelt. Und für diese Fälle gibt es im Schweizer Betmg einen klaren Passus:
Artikel 19b, Ziff. 1, Betäubungsmittelgesetz: Wer nur eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet oder zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums einer Person von mehr als 18 Jahren unentgeltlich abgibt, ist nicht strafbar. Artikel 19a, Ziff. 2. BetmG: In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
Die Petition kann hier online unterzeichnet werden und hier in Papierform geladen werden, um Unterschriften zu sammeln. Hanfmuseum Tägerig zum Thema Onlinepetition
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