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LSD-Artikel: Spiegel erntet Ärger

"Microdosing: Statt Kaffee eine kleine Dosis LSD" – so titulierte Autorin Anne Philippi ihren Artikel für die Onlinesektion des Spiegel-Magazins. Der ursprünglich Ende 2020 erschienene "Selbsterfahrungsbericht" muss von nun an mit einem Transparenzhinweis gekennzeichnet werden.
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LSD-Artikel: Spiegel erntet Ärger -

Auslösender Grund für diese Rüge war eine Leserin, die sich beim Presserat beschwerte. Denn Anne Philippi ist nicht nur freie Autorin im Spiegel, sondern ebenfalls Leiterin der Organisation The New Health Club, einer "Lifestyle-Platform für neue Psychedelika". Hier vermutete die Klägerin also Eigen- und Schleichwerbung in Form eines Magazin-Artikels. So bezichtigte sie die Redaktion des Spiegels der Verletzung gleich dreier Regeln des Pressekodex.

Der deutsche Presserat stimmte der Beschwerde zwar nicht in allen Punkten zu, gab jedoch bekannt, dass in diesem Falle tatsächlich gegen Ziffer 6 des Pressekodex (Trennung von Tätigkeiten) verstoßen wurde. Diesem Urteil liegt zugrunde, dass Frau Philippi nicht nur Verfasserin eines "Selbterfahrungsberichtes" ist, sondern auch den von ihre gegründeten New Health Club im Artikel bewarb. Dazu sagte der deutsche Presserat:

»Die Redaktion hätte entsprechend bei der Autorin auf eine strikte Trennung dieser Funktionen hinwirken müssen. Zumindest hätten die Leser an prominenter Stelle auf die Doppelfunktion der Autorin hingewiesen werden müssen, so dass sichergestellt ist, dass dieser Umstand den Lesern vor Kenntnisnahme des Artikels transparent wird.« Quelle: uebermedien.de

Der Spiegel erhob dagegen Widerspruch und beantragte eine möglichst schnelle Wiederaufnahme des Textes in die Online-Sektion. Dies lehnte der Presserat Anfang Dezember 2020 jedoch ab. Auch dazu wurde ein entsprechendes, letztes Statement verfasst:

»(...) Die Autorin sich laut eigener Aussage als Lobbyistin für den im Artikel beschriebenen Gebrauch von LSD und dazu eine Organisation gegründet. Sie hat damit erkennbar keine journalistische Distanz zu dem Thema. Dies hätte den Lesern zwingend auf eine Weise transparent gemacht werden müssen, die sicherstellt, dass diese darüber vor dem Lesen des Artikels in Kenntnis gesetzt werden. Stattdessen führt die Kennzeichnung als Selbsterfahrungsbericht die Leser in dieser Hinsicht in die Irre. Das Gremium macht deutlich, dass es sich bei Vertstößen gegen das Trennungsgebot bei Tätigkeiten grundsätzlich um presseethisch gravierende Mängel handelt.«

Quelle

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