Hanf
Xtra Deutsche Drogenpolitik, Grundgesetz und Cannabis-Legalisierung
Richter Andreas Müller vom Bernauer Amtsgericht hat versucht, durch eine Richtervorlage die Verfolgung von Hanfkonsumenten zu beenden. Leider war das Bundesverfassungsgericht nicht seiner Meinung und hat die Vorlage für unzulässig erklärt. Dies war vorauszusehen, da unser Grundgesetz dies nicht vorsieht, ja schlimmer noch, dies als höchst moralisch verwerflich betrachtet, da es gegen die fundamental-monotheistischen Denk- und Lebensweisen verstößt, einen anderen Gott anzubeten. Grund ist die Präambel, unter der das Gesetz steht, sie gibt den moralischen Überbau, dem unser Gesetzgeber nachzustreben hat. Und der Anfang der Präambel lautet wiefolgt: Die Präambel «Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben …» Solange in diesem Grundgesetz der abrahamitische Gott als Leitinstanz enthalten ist, solange wird Substanzfaschismus in Deutschland betrieben, denn der christliche Homo alcoholicus ist dadurch die moralische Leitfigur, wenn es um Drogenkonsum und dessen Definition geht. „Du sollst keine anderen Götter neben mir haben“ fordert dieser christliche Gott Jehova, doch Psychonauten und Wissenschaftler wissen, sein wirklicher Name ist Saccharomyces cerevisiae, denn jeder Kult hat seine Ritusdroge, und bei den Christen ist es die Hefe in Form des Blutes und des Leibs Christi. Der Leib ist das Brot und das Blut ist der Wein. Ja, beides ist ohne Hefe nicht denk- und machbar, ergo ist das Christentum ein Pilzkult um die Bierhefe. Jetzt fragen sich viele, was soll das mit einer höchstrichterlichen Entscheidung vor dem Bundesverfassungsgericht zu tun haben? Ganz einfach, es ist der Grund, warum Betäubungsmittelhandelsgeschäfte aufgrund ihres sozialen Unwertes nicht getätigt werden dürfen. Doch welche sozialen Werte haben denn die regulierten Drogenmärkte, die nur Alkohol, Nikotin, Koffein, Psychopharmaka und Zucker zulassen? Es erkranken Millionen von Menschen an Alkoholismus, Nikotinsucht und Adipositas, wo ist da ein sozialer Nutzen? Es gibt nur einen wirtschaftlichen Nutzen für die, die diese legalen Drogen herstellen, vertreiben und sogar noch aus den gesundheitlichen Folgen des Konsums Profite ziehen. Dieses soziale Gefüge ist die Basis alles rechtlichen Handelns und darf nicht gestört werden. Es würde sich aber aus Sicht der Richter zu Ungunsten der alkoholisierten Bevölkerung verändern, wenn andere Substanzen, wie z.B. Cannabis oder Psilocybin, legalisiert würden und muss deshalb vor den Konsumentinnen anderer psychotroper Substanzen geschützt werden. Der Alkoholkonsum ist elementar für das Funktionieren des industriell-kapitalistischen Wirtschaftssystems, da dieses durch seinen Konsum erst entstanden ist. Die Leibeigenschaft wurde in Deutschland durch Alkoholismus und Nikotinsucht ersetzt, das begann im 17. Jahrhundert und läuft heute noch so, da durch das Verhalten des Homo alcoholicus nur eben diese hochgradig abhängigkeitserzeugenden psychotropen Substanzen legal für die Masse zur Verfügung stehen. Das habe ich ausführlicher in meinem Artikel Homo alcoholicus – Angst um Saccharomyces cerevisiae beschrieben. Wenn wir vor diesem religiös-traditionellen Hintergrund das Grundgesetz beleuchten, wirft es einen Schatten, und dieser legt sich auf Menschen, die nicht den Gott der Bierhefefreaks anbeten, sondern lieber eine andere Pflanzen-, Tier- oder Pilz-Göttin. Dass diese Gottheit dann automatisch böse ist, liegt am Substanzfaschismus der christlichen Hefefreaks. Alle Menschen, die lieber Kiffen oder gerne psychedelische Reisen unternehmen und dazu Pflanzen, Substanzen oder Pilze verwenden, die nicht in das magische Weltbild der deutschen Christen passen - denn Aberglaube lässt auch rational und mit Logik befähigte Menschen glauben, dass es etwas Übernatürliches und von Natur aus Böses gibt -, werden verfolgt und stigmatisiert. Hier passt die Bezeichnung Aberglaube gut, denn diese Menschen empfinden wissenschaftlich fundierte und von anderen Menschen bevorzugte, risikoarme Konsumformen als Bedrohung, ohne selbst je probiert zu haben. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergibt also für alle abrahamisch-fundamentalen Menschen im Land Sinn. Islam, Christentum und Judentum können weiter traditionelle Feindbilder haben, alles bleibt unverändert im monotheistischen Weltbild. Deshalb kommen wir hier wieder zurück zu der «unzulässigen Richtervorlage» zum strafbewehrten Cannabisverbot und der Pressemitteilung Nr. 65/2023 vom 11. Juli 2023 des Bundesverfassungsgerichts. Dieser Auszug zeigt deutlich die soziale und wirtschaftliche Ausrichtung sowie die Tragweite der christlichen Grundprägung unseres Grundgesetzes und die damit einhergehende Verfolgung aller Menschen, die sich anderer Rauschdrogen bedienen wollen: «Das Betäubungsmittelstrafrecht ist darauf ausgerichtet, insbesondere auf Handelsebene, den sozialen Unwert, den der Gesetzgeber Betäubungsmittelhandelsgeschäften zuspricht, zu kennzeichnen und diese Geschäfte zu sanktionieren. Von besonderer Bedeutung ist dabei, das Universalrechtsgut des Jugendschutzes zu stärken und weiteren Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität zu begegnen.» Solange wir in unserem Grundgesetz die christliche Moral als Leitkultur stehen haben, solange haben wir Substanzfaschismus, denn der Gesetzgeber handelt immer in dem rechtlichen Rahmen, der ihm durch die Verfassung zugesprochen wird. Solange in diesem Grundgesetz ein unsichtbares, chauvinistisches Fantasiewesen die höchste moralische Instanz ist, solange wird der Substanzfaschismus des Homo alcoholicus bestehen - und die Verfolgung der Konsumenten nicht eingestellt. Aus diesem Grund tut sich auch die jetzige Regierung so schwer, einen rechtlichen Rahmen zu finden, in dem die Cannabiskonsumenten vor der Verfolgung durch die fundamentalen monotheistischen Politiker geschützt sind. Die Argumentation vor dem Verfassungsgericht hätte so geführt werden müssen, wie ich es vorgeschlagen habe, nämlich den Pilzkult der Christen um die Bierhefe als solchen zu benennen wie auch, dass die Verfolgung der Cannabis-Konsumenten aus rein religiösen Moralgründen und wirtschaftlichen Interessen erfolgt. Der Homo alcoholicus und sein christlicher Pilzkult um die Hefe sind ein großes Problem in unserem System. Aber sogar das erkennt das Bundesverfassungsgericht an und zeigt uns, dass wir im moralischen Machtbereich des Homo alcoholicus leben und deshalb Drogenkonsumenten verfolgt müssen, die sich dieser Rauschform entziehen wollen, da die von ihnen gewählten illegalen Räusche das Wirtschaftssystem schädigen würden und man Alkohol nicht gesetzlich verbieten und nur schwer regeln könne. Ganz im Gegensatz zu illegalen Drogen wie Cannabis, was zur Folge hat, dass der ungesunde Alkoholkonsum als Wirtschaftsfaktor geschützt wird, indem man Menschen strafrechtlich verfolgt und belangt, die sich weniger gesundheitsschädlich mit Hanf berauschen wollen. Auszug aus der Begründung: «Soweit die Vorlagen einen Gefährlichkeits- und Schädlichkeitsvergleich bemühen, verkennen sie, dass nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts das Maß der Gesundheitsgefährdung nicht das einzig maßgebliche Kriterium für die Aufnahme eines Stoffs in die Positivliste bildet. Der Zweite Senat ist vielmehr davon ausgegangen, dass der Missbrauch von Alkohol Gefahren sowohl für den Einzelnen wie auch die Allgemeinheit mit sich bringt, die denen des Konsums von Cannabisprodukten gleichkommen oder sie sogar übertreffen. Gleichwohl hat er es nicht als durch Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz geboten angesehen, auf das Verbot des Rauschmittels Cannabis zu verzichten, weil der Genuss von Alkohol nicht effektiv unterbunden werden könne. Damit setzen die Vorlagen sich nicht hinreichend auseinander; insbesondere genügt der bloße Hinweis auf angeblich geänderte kulturelle Gewohnheiten in Bezug auf Cannabis hierfür nicht.» Das bedeutet, Hanfkonsumenten werden aus religiösen und wirtschaftlichen Gründen in Deutschland und Europa verfolgt, darauf hätte man das Verfassungsgericht hinweisen sollen, doch ist das nicht so ohne Weiteres möglich, da es «im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen» handeln muss und sich hier die Katze in den Schwanz beißt. Um eine wirklich gute Lösung des Problems hinzubekommen, wäre es vonnöten, endlich das Grundgesetz durch eine laizistische Verfassung abzulösen, aber dann wäre es vorbei mit der sozialen und wirtschaftlichen Sonderstellung des frommen Homo alcoholicus in Deutschland, und das möchte dieser einfach nicht und verhält sich deshalb substanzfaschistisch und undemokratisch den Hanfkonsumenten gegenüber, die als Synonym für alle Menschen stehen, die andere psychotrope Substanzen als Alkohol bevorzugen. Das Bundesverfassungsgericht verkennt in seiner Entscheidung zum Cannabisverbot, dass es damit seine eigene Rechtsprechung konterkariert, denn im Urteil vom 26. Februar 2020 (2BvR2347/15) erkennt es jedem das Recht auf Selbsttötung und Sterbehilfe an und benennt es auch als Ausdruck persönlicher Autonomie: a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. b) Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen. Die Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren. c) Die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, umfasst auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen. Wenn ich im Akt der autonomen Selbstbestimmung entscheide, mein Leben zu beenden, dann kann mir auch, im Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit, keiner gesetzlich vorschreiben, wie dieses Ende auszusehen hat und wann der individuelle Sterbeprozess einsetzt. Ich gestalte mein Sterben auf diesem Planeten, seit mir dieses als unabwendbares Ende meines Seins bewusst geworden ist, so sinnhaft wie möglich und meine Lebensqualität bei diesem Sterbeprozess kann ich mir mit psychotropen Substanzen angenehmer und schöner gestalten. Laut diesem Urteil zur Sterbehilfe, kann man nicht einmal Dritte strafrechtlich belangen, die mir geholfen haben, unentgeltlich und auf Anfrage an Substanzen zu gelangen, die mir den Sterbeprozess einfacher, angstfreier und angenehmer gestalten. Nur weil das Selbsttöten oder Leichtsterben in der fundamental-monotheistischen Lehre verboten ist, da jeder für den Herren leiden muss, um sein Seelenheil zu erlangen und Alkohol, Zucker und Nikotin gut in dieses Leidensschema und die Glaubensvorlage passen, müssen doch nicht die «Ungläubigen» unter dieser Vorgabe leiden. Oder doch? Denn die Religionsfreiheit in Deutschland bezieht sich anscheinend nur auf die anerkannten monotheistischen Religionen und nicht auf die Menschen, die einfach nur ihren Sterbeprozess, ohne Gott, aber mit vielen schönen Drogen, Musik, Tanz, Freunden und gutem gesundem Essen so schön, schmerzfrei, ökologisch und friedlich wie möglich gestalten möchten. Wir können nur hoffen, dass sich ein Wandel vollzieht und wir, wie in Australien und Kanada, die Möglichkeit bekommen, auch andere psychotrope Substanzen ohne Angst und Verfolgung konsumieren zu können und wir endlich unseren Frieden im Krieg gegen Drogen bekommen. Christoph Roßner
01.08.2023
Richter Andreas Müller vom Bernauer Amtsgericht hat versucht, durch eine Richtervorlage die Verfolgung von Hanfkonsumenten zu beenden. Leider war das Bundesverfassungsgericht nicht seiner Meinung und hat die Vorlage für unzulässig erklärt. Dies war vorauszusehen, da unser Grundgesetz dies nicht vorsieht, ja schlimmer noch, dies als höchst moralisch verwerflich betrachtet, da es gegen die fundamental-monotheistischen Denk- und Lebensweisen verstößt, einen anderen ...


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